CPD Logo Handelsgesellschaft Allgemeine Verkaufsbedingungen international

1. Geltung der Bedingungen

1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Waren und/oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers mit dem Hinweis auf seine Geschäfts‐ und/oder Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen.

1.2 Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich‐rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

2. Angebote und Vertragsschluss, Unterlagen

2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend; sie sind als Aufforderung an den Käufer zu verstehen, uns ein Kaufangebot zu machen. Ist eine Bestellung als Angebot gem. §145 BGB zu qualifizieren, so kommt der Vertrag durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zu Stande. Weicht unsere Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, gilt dies als ein verbindliches Angebot durch uns.

2.2 An allen von uns erstellten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums‐, Urheber‐ sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir sie als vertraulich gekennzeichnet haben.

2.3 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen, sowie Aussagen in Werbemitteln, sind keine Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.

2.4 Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe‐ und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN‐/EN‐Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.

3. Lieferung, Verzug

3.1 Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Beschaffungsrisiken werden von uns grundsätzlich nicht übernommen.

3.2 Die Lieferung gilt als frist‐ bzw. termingerecht erbracht, wenn die Ware bis zum Ablauf der Lieferfrist oder des Liefertermins das Werk/Lager verlassen hat oder bei Abholung durch den Käufer die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.

3.3 Lieferungs‐ und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B. Streik, Aussperrung, extreme Witterungsverhältnisse etc.), ermächtigen uns, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Entsprechendes gilt, wenn die vorstehenden Hindernisse bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eingetreten sind. Führen Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

3.4 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist.

3.5 Wir sind zur Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.

3.6 Bei der Herstellung der Ware kann es produktionsbedingt zu Mehr‐ oder Minderlieferungen von bis zu +/‐10% kommen. Etwaige Mehr‐ oder Minderlieferungen innerhalb dieser Toleranz stellen eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung dar. Der Käufer hat den Preis für die tatsächlich gelieferte Menge zu zahlen.

3.7 Soweit wir eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und unter der Voraussetzung der schuldhaften Verletzung einer Vertragspflicht durch uns Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Dies gilt nicht, wenn unsere Pflichtverletzung unerheblich ist. Weitere Voraussetzung ist, dass der Käufer eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises.

3.8 Im Verzugsfall haften wir nach Maßgabe von Ziff. 8 für den vom Käufer nachgewiesenen Verzögerungsschaden. Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von 5 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises.

4. Gefahrenübergang

4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

4.2 Die Gefahr (Leistungs‐ und Gegenleistungsgefahr) geht mit der Bereitstellung der Ware beim Lieferer und Mitteilung der Bereitstellung bzw. bei fest vereinbartem Abholungstermin mit Bereitstellung und Verstreichen der Abholungstermine auf den Besteller über, spätestens mit Übergabe der Ware an den Besteller, bzw. an eingeschaltete Transportpersonen. Leistungsort ist das jeweilige Auslieferungswerk des Lieferers.

4.3 Bruch der gelieferten Ware berechtigt den Besteller nicht zur Wandlung oder Minderung. Die Verpackung wird sorgfältigst vorgenommen. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch, Transport‐ und Feuerschaden versichert.

5. Preise, Zahlungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

5.1 Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Soweit die Parteien keine Festpreisabrede getroffen haben, behalten wir uns das Recht vor, die Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreis‐änderungen, eintreten. Diese werden dem Käufer auf Verlangen nachgewiesen.

5.2 Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, excl. Verpackung, Versand, Transport und Zoll.

5.3 Der Rechnungsbetrag ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, 10 Tage nach Ausstellung der Rechnung ohne jeden Abzug fällig.

5.4 Bei Erteilung eines SEPA‐Lastschriftmandates gilt eine verkürzte Frist zur Vorabankündigung von einem Tag. Der Käufer sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift gehen zu Lasten des Käufers.

5.5 Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die sich aus §§ 280, 286 und 288 BGB ergebenden Rechte geltend zu machen.

5.6 Sind uns Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, sind wir berechtigt, Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche zu verlangen.

5.7 Schecks und Wechsel, deren Annahme wir uns vorbehalten, gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Etwaige Diskont‐ und Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers.

5.8 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine lfd. Rechnung sowie die Anerkennung des Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwerts bei uns.

6.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir dazu berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

6.3 In der Pfändung der gelieferten Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

6.4 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

6.5 Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter sind wir unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.

6.6 Der Käufer ist bei Kaufverträgen berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura‐Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Ist die abgetretene Forderung gegen den Erwerber der Vorbehaltsware in eine lfd. Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen worden, bezieht sich die Abtretung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen "kausalen Saldo". Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6.7 Die Bearbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura‐Endbetrag inkl. MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen z. Zt. der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

6.8 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura‐Endbetrag inkl. MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

6.9 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

7. Gewährleistung

7.1 Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs‐ und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

7.2 Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.

7.3.1 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist uns zunächst stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu gewähren. Wir sind nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.

7.3.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer ‐ unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 8 ‐ vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

7.4 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung und/oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter und/oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und/oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen und/oder bei Beschaffenheiten, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

7.5 Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten; die Frist beginnt mit Ablieferung. Dies gilt nicht soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorsieht. Ferner gilt die Frist gemäß vorstehendem Satz 1 nicht in Fällen grober Fahrlässigkeit, des Vorsatzes, der Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen sowie in Fällen des Rückgriffs des Käufers aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf; in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

8. Haftung

8.1 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen gemäß § 284 BGB (nachfolgend „Schadensersatz“) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie in Fällen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

8.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, wie z.B. die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder für die Übernahme einer Garantie, bleiben unberührt.

8.3 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Schutzrechte

9.1 Sofern der Lieferer Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die ihm vom Besteller übergeben werden, zu liefern hat, übernimmt der Besteller dem Lieferer gegenüber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

9.2 Sofern dem Lieferer von einem Dritten unter Berufung auf ein diesem gehöriges Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers angefertigt werden, untersagt wird, ist er – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – unter Ausschluss aller Schadenersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten vom Besteller zu verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Dritte in seinen Rechten nicht verletzt ist. Dieser Nachweis ist in gleich starker Form zu führen, wie die Inanspruchnahme des Lieferers durch den Dritten.

9.3 Der Besteller verpflichtet sich, den Lieferer von Schadenersatzansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen. Für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die aus der Verletzung und Geltendmachung etwaiger Schutzrechte überhaupt erwachsen, hat der Besteller auf Veranlassung des Lieferers einen angemessenen Vorschuss zu leisten.

9.4 Eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgesandt. Kommt ein Auftrag nicht zustande, so ist dem Lieferer erlaubt, Muster und Zeichnungen 3 Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

10.1 Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrag erwachsenden Verbindlichkeiten ist der Sitz der Firma des Lieferers. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten sind ausschließlich zuständig die für den Firmensitz des Lieferers zuständigen ordentlichen Gerichte.

10.2 Bei späteren Bestellungen genügt der Hinweis des Lieferanten auf diese Bedingungen, um sie für spätere Bestellungen allein maßgebend zu machen.

10.3 Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich‐rechtlichen Sondervermögen, einschließlich Wechsel‐ und Scheckforderungen, ist unser Geschäftssitz in Deutschland. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

10.4 Sofern einzelne Vereinbarungen dieser Lieferungs‐ und Zahlungsbedingungen aufgrund bestehenden Gesetzes unwirksam sind oder werden, werden dadurch ihre Gültigkeit und die Gültigkeit des Vertrages nicht berührt.

10.5 Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN‐Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf, BGBL 1989 II S. 588, ber. 1990 II, 1699) ist ausgeschlossen.

(Stand: April 2015)